Hygienevorschriften, die Automatenbetreiber berücksichtigen müssen
Andrej Schmidt | 17. April 2020
Wer im europäischen Raum Lebensmittel produziert oder damit handelt hat strikte Regeln zu befolgen. Zur Orientierung werden hier die wichtigsten zusammengefasst.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Mit Ihr wurden allgemeine Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts für den europäischen Raum bestimmt. Es wurde auch die Einrichtung und die Funktionen der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geregelt und Verfahren zu Lebensmittelsicherheit festgelegt.
Die national geltenden Lebensmittelrechte mussten daraufhin angepasst werden. In Deutschland ist es die „LMHV“. Um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, arbeitet die EU-Behörde mit nationalen Behörden zusammen.
Verordnung (EG) 852/2004
Verordnung (EG) 852/2004 umfasst die Lebensmittelhygiene. Sie regelt die Behandlung und Produktion von Lebensmitteln zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Schäden in Folge von Produktkontamination. Die allgemeine Hygieneanforderungen sind von Lebensmittelunternehmen auf allen Stufen der Lebensmittelkette einzuhalten. Sofern Lebensmittel tierischen Ursprungs zum Einsatz kommen, müssen Unternehmen zudem noch die Anforderungen der Verordnung (EG) 853/2004 erfüllen.
Verordnungen (EG) 853/2004
Sie ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 um spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Die Vorschriften gelten für unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs. Für Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten gelten diese Vorschriften im Allgemeinen nicht.
Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
Für die nationale Umsetzung und Durchführung der in Europa geltenden Hygienevorschriften gilt in Deutschland die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV). Sie enthält zudem nationale Regelungen, die ergänzend zu den in Europa allgemein gültigen Lebensmittelhygienegrundsätzen hinzukommen. Allgemein gilt, Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
Alle von der LMHV betroffenen Betriebe sind verpflichtet ein eigenes Kontrollsystem vorzuzeigen. Dieses muss in der Lage sein, die für die Entstehung gesundheitlicher Gefahren kritischen Punkte festzustellen, angemessene Sicherheitsmaßnahmen abzuleiten und sie dann einzuhalten und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Der Nachweis muss dokumentiert werden. Ein entsprechendes Analysekonzept wir mit dem HACCP-System geboten. HACCP steht für „Hazard Analysis Critical Control Point“ und findet als Richtlinie Verwendung in der LMHV.
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